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   BGH, 02.03.2022 - 4 StR 493/21   

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https://dejure.org/2022,6641
BGH, 02.03.2022 - 4 StR 493/21 (https://dejure.org/2022,6641)
BGH, Entscheidung vom 02.03.2022 - 4 StR 493/21 (https://dejure.org/2022,6641)
BGH, Entscheidung vom 02. März 2022 - 4 StR 493/21 (https://dejure.org/2022,6641)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO
    Adhäsionsausspruch (Begründungsanforderungen: immaterielle Schäden, Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Umfang des Schmerzensgeldanspruchs des Ahäsionsklägers; Durchgreifender Rechtsfehler beim Adhäsionsausspruch zum Nachteil des Angeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 406 Abs. 1 S. 3
    Umfang des Schmerzensgeldanspruchs des Ahäsionsklägers; Durchgreifender Rechtsfehler beim Adhäsionsausspruch zum Nachteil des Angeklagten

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.03.2021 - 4 StR 433/20

    Adhäsionsverfahren (Bindung an die Parteianträge im strafprozessualen

    Auszug aus BGH, 02.03.2022 - 4 StR 493/21
    Soweit die Kammer auf die Verstärkung der psychischen Probleme und die konkret geplante weitere Behandlung verwiesen hat (UA S. 21), ist nicht dargetan, dass hierdurch immaterielle Schäden drohen, die nicht bereits von dem Schmerzensgeldausspruch erfasst sind (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2021 - 4 StR 433/20).".

    Eine Zurückverweisung der Sache nur zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsverfahrens scheidet aus (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2021 - 4 StR 433/20 Rn. 5 mwN).

  • BGH, 12.11.2019 - 3 StR 436/19

    Adhäsionsausspruch (Zeitpunkt des Zinsbeginns; Feststellungsausspruch)

    Auszug aus BGH, 02.03.2022 - 4 StR 493/21
    Insoweit genügt das Urteil den bestehenden Begründungsanforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 3 StR 436/19) nicht.
  • BGH, 06.10.2021 - 6 StR 389/21

    Adhäsionsverfahren (Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes: keine Hinweise auf die

    Auszug aus BGH, 02.03.2022 - 4 StR 493/21
    Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (st. Rspr; vgl. BGH, aaO; Beschlüsse vom 23. April 2019 - 2 StR 79/19; vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 389/21).
  • BGH, 23.04.2019 - 2 StR 79/19

    Antrag des Verletzten im Adhäsionsverfahren (Berechnung des Zinsanspruchs;

    Auszug aus BGH, 02.03.2022 - 4 StR 493/21
    Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (st. Rspr; vgl. BGH, aaO; Beschlüsse vom 23. April 2019 - 2 StR 79/19; vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 389/21).
  • BGH, 24.01.2024 - 1 StR 346/23

    Urteil des Landgerichts München I im "Wolfsmasken-Prozess" rechtskräftig

    Eine Zurückverweisung der Sache zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsverfahrens scheidet aus (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 4 StR 493/21, Rn. 4 m. w. N.).
  • BGH, 23.08.2022 - 1 StR 252/22

    Adhäsionsverfahren

    Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 4 StR 493/21 - Rn. 3).

    Eine Zurückverweisung der Sache zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsverfahrens scheidet aus (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 4 StR 493/21 -, Rn. 4 m.w.N.).

  • BGH, 08.08.2023 - 1 StR 240/23

    Bewertung der konkreten seelischen Beeinträchtigung des betroffenen

    Eine Zurückverweisung der Sache zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsverfahrens scheidet aus (BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 4 StR 493/21 Rn. 4 mwN).
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